Wechselschicht im Krankenpflegedienst
Angehörige des Krankenpflegedienstes erhalten gemäß § 20 Abs. 4 EZulV ab 1. Januar 2010 einen festen Betrag von 76,69 Euro statt wie bisher die volle Wechselschichtzulage (§$ 20 Abs. 1 EZulV). Die übrigen Beträge der Erschwerniszulagen (nach § 20 Abs. 2 EZulV) bleiben unverändert.
Dazu ist ein weiterer Eintrag im Zulagenkatalog notwendig, der automatisch durch das Update geschrieben wird.
Kriterien zur Ermittlung der Wechselschichtzulage
In 10 Wochen mindestens 80 Stunden im Nachtdienst, Frühdienst und Spätdienst.
Änderungsdatum: Erster des Abrechnungsmonats
Kriterien zur Ermittlung der großen Schichtzulage
In 14 Wochen mindestens 80 Stunden im Nachtdienst, Frühdienst und Spätdienst.
1 Schichtwechsel in je einem Monat auch unter Berücksichtigung der Wochenenden in einem Zeitraum von 14 Wochen. Dabei müssen die Zeiten des Arbeitsbeginns der Schichten um mindestens zwei Stunden differieren.
Änderungsdatum: Erster des Abrechnungsmonats
Kriterien zur Ermittlung der mittleren/kleinen Schichtzulage
Durchschnittliche Zeitspanne des Abrechnungsmonats mindestens 18/13
1 Schichtwechsel in je einem Monat auch unter Berücksichtigung der Wochenenden in einem Zeitraum von 14 Wochen. Dabei müssen die Zeiten des Arbeitsbeginns der Schichten um mindestens zwei Stunden differieren.
Änderungsdatum: Erster des Abrechnungsmonats
Auswirkung von Abwesenheiten auf die Erschwerniszulage
Die in § 19 EZulV genannten Abwesenheiten dürfen nicht zum Nachteil führen.
In diesem Sinne werden programmseitig die Anzahl der zu erreichenden Stunden (80 in 10 bzw. 14 Wochen) proportional auf die Anwesenheitstage reduziert. Bei der Analyse des Schichtwechsels wird für jeden Abwesenheitstag nach § 19 EZulV (auch "Dienstfrei") der zu prüfende Zeitraum von einem Monat um jeweils einen Tag erweitert bis maximal 14 Wochen. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Zeitspanne werden, wie unten beschrieben, Abwesenheiten berücksichtigt. Der Bedienstete darf aber im Falle der Reduzierung der Kriterien wegen Abwesenheit keine höhere Erschwerniszulage erhalten, als die die er davor erhalten hat.
WICHTIG:
In § 19 EZulV sind auch die Abwesenheiten "Dienstreise" und "Fortbildung" genannt. Da der GisboTimer diese Abwesenheit bisher nicht erkennen kann, wurden diese als zwei neue Kategorien eingeführt. Sie sind sichtbar in der Maske ‚Abwesenheiten‘ im Menübereich ‚Grundeinstellungen‘.
Beim ersten Start der neuen Version des GisboTimers wird das Programm automatisch die vorhandenen Abwesenheiten nach den Bezeichnungen ‚Fortbildung‘ oder ‚Dienstreise’ durchsuchen und - wenn gefunden - mit der neuen Kategorie ‚Dienstreise’ verknüpfen.
Sollten die Abwesenheiten ‚Dienstreise’ bzw. ‚Fortbildung’ eine andere Bezeichnung tragen, müssen sie neu angelegt und mit der entsprechenden Kategorie (Dienstreise / Fortbildung) verknüpft werden. Die bisherigen Abwesenheiten sollten über die Option ‚Sichtbar’ (Häkchen wegnehmen) unsichtbar geschaltet werden. Danach erscheinen sie nicht mehr im Dienstplan und können auch nicht versehentlich gebucht werden.
Sollten weiter Abwesenheiten existieren, die zu § 19 EzulV gehören, sollte man hierfür die Kategorie ‚Sonstige nach EzulV §19 wählen.