Die Beamten haben bei der Pensionierung in der ersten Jahreshälfte
(auch am 2. Januar), Anspruch auf die Hälfte des Jahresurlaubsanspruches, bei Austritt in der 2. Jahreshälfte auf den vollen Jahresurlaubsanspruch.
Beim Entfernen eines gespeicherten Austrittsdatums aus dem Personalstamm, wird der Urlaub unter den aktuellen Bedingungen neu ermittelt und im Jahreskonto des Mitarbeiters aktualisiert.