Inhalt:
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Aktualisierung Zulagenkatalog Beschäftigte
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Korrektur bei der Mutterschutzberechnung (bei Frühgeburten)
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Berechnung der tatsächlich geleisteten Stunden bei der Zeitumstellung
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Erhöhung Wechselschicht- und Schichtzulage nach § 20 EZulV ab 01.01.2022
1. Aktualisierung Zulagenkatalog Beschäftigte
Zusätzlich erbrachte Stunden, die keine Überstunden sind (LBV-Schlüssel: bisher 5012 - künftig kein Zeitzuschlag mehr:, Stundenvergütung: 5014).
Laut einem Urteil des BAG vom 15.10.2021 (6 AZR 253/19) - siehe auch Erlass vom 15.09.2022 (2043 - IV. 6/Sdb. TV-L Modul) – ist der Schichtplanturnus nicht mehr ausschlaggebend und geplante, d.h. im Dienstplan vorgesehene zusätzliche Stunden sind nicht mehr als Überstunden zu bewerten und somit nicht mehr zuschlagsfähig.
Künftig müssen folglich Stunden die
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im Dienstplan vorgesehen sind
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und über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten für die Woche dienstplanmäßig festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen
unter dieser Kategorie erfasst werden.
Diese Stunden sind innerhalb des Ausgleichszeitraums nach § 6 Abs. 2 TV-L (im Regelfall ein Jahr) in Freizeit auszugleichen. Sofern dies aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht möglich ist, sind diese Stunden sowohl bei Teilzeit- als auch bei Vollbeschäftigten gemäß § 8 Abs. 2 TV-L mit 100 % des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der dem jeweiligen Beschäftigen zustehenden Entgeltgruppe und Stufe zu vergüten.
Diese Stunden dürfen künftig nicht mehr mit einem Zeitzuschlag versehen werden. Die Zulage 5012 fällt daher – ersatzlos – nach dem 31.08.2022 weg. Erstmalig wird die Abrechnung des Monats September (Anfang Oktober) den Schlüssel 5012 nicht mehr generieren, d.h. es erfolgt keine automatische Zahlung des Zeitzuschlags 5012 der noch nicht vom Vormonat ausgeglichenen Mehrarbeitsstunden (Schichtplanturnus). Auch eine manuelle Korrekturbuchung eines Zeitzuschlages (Schlüssel 5012) unter (LBV/Korrektur: LBV-Mitteilungen) ist dann nicht mehr möglich.
Damit sind auch die 3 Felder „Ausgleichszeitraum für Mehrarbeit (Monate)“ unter Grundeinstellungen /Programmparameter/ Abrechnung hinfällig. Diese Felder sind ab dem 01.10.2022 inaktiv.
Die Stunden bleiben als Zeitwert bis zu deren Ausgleich durch Freizeit oder durch Vergütung nach Ablauf des Ausgleichszeitraums erhalten. Eine automatische Anweisung durch den GISBO-Timer erfolgt nicht.
Merke:
Sofern die geplanten Mehrarbeitsstunden nicht innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden, sind diese unter LBV/Stundenkonto/Auszahlung mittels des Button durch die Dienstplanerin/den Dienstplaner anzuweisen (Schlüssel 5014).
Angeordnete Überstunden
(LBV-Schlüssel: Zeitzuschlag: 5011, Stundenvergütung: 5010)
Hier werden aufgrund eines Sonderereignisses im Einzelfall angeordnete Stunden erfasst, die unter die Definition des § 7 Abs. 7 TV-L fallen, d.h. solche Arbeitsstunden, die
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auf „Anordnung“
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und über die im Rahmen der flexiblen Einsatzplanung für die konkrete Woche planmäßig festgesetzten Arbeitsstunden einer Vollzeitkraft (regelmäßige Arbeitszeit des § 6 Abs. 1 Satz 1 TV-L) hinaus
geleistet wurden.
Bei nicht im Dienstplan vorgesehener Mehrarbeit, mithin „echten“ Überstunden, die auch als solche gebucht werden, wird weiterhin der Zeitzuschlag (Schlüssel 5011) nach Ablauf der Folgewoche des Entstehens gezahlt, wenn eine Abgeltung bis dahin nicht erfolgen konnte. Sofern ein Ausgleich hier nach drei Monaten nicht erreicht werden kann, sind diese Stunden mittels des Button “Auszahlen” durch die Dienstplanerin/den Dienstplaner anzuweisen (Schlüssel 5010 neu 5001).
2. Korrektur bei der Mutterschutzberechnung (bei Frühgeburten)
In der alten Version kam es zu einer Fehlberechnung, wenn der Entbindungstermin vor dem Beginn des zuvor berechneten Mutterschutzzeitraums lag und es sich aufgrund einer Frühgeburt um eine verlängerte Mutterschutzfrist handelte.
Bei Frühgeburten, die früher als 6 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin erfolgen, endet die Mutterschutzfrist auch früher (nämlich 18 Wochen nach der tatsächlichen Entbindung).
In der alten Version wurde die aufgrund einer Frühgeburt verlängerte Schutzfrist von 18 Wochen ab dem ursprünglich eingeplanten Beginn des Mutterschutzes berechnet.
Die neue Version (5.22.9.1) korrigiert nun die Schutzfristen bei Frühgeburten ab dem Termin der tatsächlichen Entbindung der verlängerten Schutzfristen von 18 Wochen.
Beispiel:
GISBO-Eintrag bei Anzeige der Schwangerschaft mit errechnetem Geburtstermin laut Mutterpass
Geburtstermin (Frühgeburt): 01.06.2022
Frist bei Frühgeburt (18 Wochen) ab
Beginn Mutterschutz: 11.05.2022 – 14.09.2022
-> richtig nur bei Geburtstermin nach Beginn
Mutterschutz
Geburtstermin (Frühgeburt): 27.04.2022
Mutterschutzfrist (18 Wochen) ab
Geburtstermin: 27.04.2022 – 31.08.2022
→ früheres Ende bei Geburtstermin vor Beginn
Mutterschutz
Ergebnis VOR Update 5.22.9.1 -> Falsch
Ergebnis NACH Update 5.22.9.1 -> RICHTIG
3. Berechnung der tatsächlich geleisteten Stunden bei der Zeitumstellung
Zur Berücksichtigung der Zeitumstellung Sommerzeit/Winterzeit werden in den Anstalten auf vielfältige und höchst unterschiedliche Weise Buchungen vorgenommen.
Mit dem vorliegenden Update werden künftig die tatsächlich geleisteten Stunden in der Nacht der Umstellung als Stunden-Ist gebucht:
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Am letzten Wochenende im März wird für die Zeit des Nachtdienstes von Samstag 22:00 Uhr bis Sonntag 06:00 Uhr gebucht: 7:00 Stunden-Ist
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Am letzten Wochenende im Oktober wird für die Zeit des Nachtdienstes von Samstag 22:00 Uhr bis Sonntag 06:00 Uhr gebucht: 9:00 Stunden-Ist
Die DUZ (3,63 €/Stunde Arbeit am Sonntag) war schon zuvor mit dem tatsächlichen Stunden-Ist zur Auszahlung gekommen und brauchte daher nicht angepasst werden.
Manuelle Korrekturen müssen daher künftig unterleiben!
4. Erhöhung Wechselschicht- und Schichtzulage nach § 20 EZulV ab 01.01.2022
Mit Schreiben vom 25.05.2022 (Information Nr. 08/2022) hat das LBV u.a. mitgeteilt, dass die Beträge für die Wechselschichtzulage und die Schichtzulage für Beamtinnen und Beamte, die in Universitätskliniken und Krankenhäuern eingesetzt sind, rückwirkend zum 01.01.2022 erhöht werden (Nr. 1 d des Schreibens).
Wie bereits in den Erlassen vom 12.02.2010 (2043 – IV.6) nebst anliegender Erläuterung Nummer B.II.4. und vom 21.12.2017 (1518 – IV.11) „Frage 5“ mitgeteilt, erhalten Angehörige des Krankenpflegedienstes in Justizvollzugsanstalten diese erhöhten Zulagen ebenfalls, wenn sie über eine entsprechende (Zusatz-)Ausbildung verfügen und tatsächlich im Sanitätsdienst einer Justizvollzugseinrichtung überwiegend, d.h. mit mehr als der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit, eingesetzt werden:
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Die Wechselschichtzulage steigt von 102,26 € (Lohnart 0300) auf 146,23 € (neue Lohnart 0321). Gemäß § 20 Abs. 4 Satz 2 EZulV wird bei Erhalt der „Gitterzulage“ die Wechselschichtzulage – weiterhin - in Höhe von 76,69 € (Lohnart 302) gezahlt; die Höhe dieser Zulage ist somit bereits seit dem Jahr 2010 unverändert.
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Die Schichtzulage, die für Beamtinnen und Beamte im Krankenpflegedienst nach § 20 Absatz 2 EZulV neben der "Gitterzulage" - wie bereits in den letzten 12 Jahren - in voller Höhe gezahlt wird, ändert sich in Betrag und Lohnart wie folgt:
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EZulV |
Lohnart alt |
Zulage alt |
Lohnart neu |
Schichtzulage neu |
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§ 20 Abs. 2 Ziff. a |
0304 |
61,36 € |
0328 |
87,75 € |
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§ 20 Abs. 2 Ziff. b |
0305 |
46,02 € |
0329 |
65,80 € |
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§ 20 Abs. 2 Ziff. c |
0306 |
35,79 € |
0330 |
51,18 € |
Die erhöhte zustehende Zulage (siehe LBV/Schichtzulagen in GISBO) wird für die Beamtinnen und Beamten des Krankenpflegedienstes durch das neue Update erstmals mit der Abrechnung September 2022 automatisch zahlbar gemacht.
Somit ist es erforderlich, dass die seit dem 01.02.2022 zustehenden erhöhten Zulagen mittels manueller Änderungsmitteilungen für die Monate Januar 2022 bis August 2022 angepasst werden.
Nach Rücksprache mit dem LBV ist es dazu erforderlich, die durch das Programm GISBO mitgeteilten Lohnarten / Zulagen für diesen Zeitraum zu stornieren und dann mit den neuen Lohnarten und zustehenden Zulagenbeträgen erneut mitzuteilen. Der Differenzbetrag (Erhöhungsbetrag) wird somit zur Auszahlung gelangen.
Die gezahlten Zulagen können unter LBV/Korrektur: LBV-Mitteilung für jede verbeamtete Kraft im Krankenpflegedienst monatlich angezeigt werden:
Ein monatliches Blättern ermöglicht auf einen Blick die Ermittlung der zu stornierenden Zulage (0304, 0305 oder 0306).
Die Lohnart wird in die Änderungsmitteilung zum jeweiligen Monat mit Beginn/Ende angegeben, der Betrag „ausgenullt“. Anschließend wird die entsprechende neue Lohnart (0328, 0329 oder 0330) mit der zustehenden Zulage eingetragen.
Die Änderungsmitteilung könnte dann folgendermaßen aussehen/beginnen:
Wie bereits seit vielen Jahren bekannt, wird die erhöhte Zulage für Beamtinnen/Beamte im Krankenpflegedienst durch das Programm GSIBO nur dann berücksichtigt, wenn unter
Personalstamm/Person/LBV
das Häkchen bei „Einsatz Krankenpflegedienst“ gesetzt ist.
An dieser Stelle sei noch auf zwei weitere Punkte hingewiesen:
1. Einstufung: Beschäftigte im Krankenhaus (§ 43 Nr. 7 TV-L)
Bei Aktivierung des Feldes „Beschäftigte im Krankenhaus“ mittels Häkchen werden die in § 43 TV-L normierten Besonderheiten bezüglich der Ermittlung von Zusatzurlaub für Nachtdienst bei nichtärztlichen Beschäftigten in Krankenhäusern (vgl. § 43 Nr. 7 TV-L) berücksichtigt. Gemäß § 43 Nr. 1 TVL gelten die Sonderregelungen auch für Beschäftigte im Krankenpflegedienst des Justizvollzug, da sie in einer „sonstigen Einrichtung“ arbeiten, in der die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen.
In der Abrechnung des Monats Dezember eines jeden Jahres wird geprüft, ob das Programm für solche Beschäftigte während des Kalenderjahres Zusatzurlaub nach den Kriterien des § 27 TV-L ermittelt hat und Nachtstunden dabei noch keine Berücksichtigung gefunden haben. Ist dies der Fall, wird durch das Programm geprüft, ob rückblickend für das Kalenderjahr Anspruch auf weiteren Zusatzurlaub für Nachtdienststunden nach den Kriterien des § 43 Nr. 7 (Absatz 6 + 7) TV-L besteht und gegebenenfalls gewährt. Es sollten bei Beschäftigten, die im Krankenpflegedienst eingesetzt sind, daher beide Häkchen gesetzt werden.
2. Ständige/nicht ständige Schicht-/Wechselschichtzulagen für Beschäftigte
Bevor die Zahlung der Schicht-/Wechselschichtzulage für Beschäftigte im Februar 2022 durch den GISBO-Timer automatisiert wurde, wurden diese Zulagen dem LBV manuell per Änderungsmitteilung mitgeteilt.
Sofern diese Zulagen als „stetige“ Zulagen ohne ein Ende-Datum an das LBV gemeldet worden sind, werden diese Zulagen weitergezahlt, wenn GISBO bei der monatlichen Datenübermittlung eine Schicht-/Wechsel-schichtzulage nicht übermittelt, weil
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die Schichtzulagen nicht eingetragen wurden
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für einen Monat/mehrere Monate nicht zugestanden haben.
Es sei nochmals darauf hingewiesen, dass eine Plausibilitätsprüfung für die Schicht-/Wechselschichtzulage bei den Tarifbeschäftigten programmseits nicht erfolgt, d.h. die Prüfung der Erfüllung der Kriterien für die einzelnen Zulagen obliegt den Dienst-planerinnen/Dienstplanern.
Daher sollte – ggfls. in Abstimmung mit den Hauptgeschäftsstellen (Besoldungsheft) – eine Prüfung dahingehend erfolgen, ob bei Beschäftigten solche Zulagen als „stetige“ Zulagen fortbestehen. Ist dies der Fall, kann mit einem zwei Monate in der Zukunft liegenden „Ende-Datum“ diese „stetige“ Zulage per manueller Änderungsmitteilung beendet werden. Dann kommen nur die zustehenden Zulagen, die von GISBO für die entsprechenden Monate übermittelt werden, zur Auszahlung.